Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Genuss ungekürzter Taggelder gekommen ist, heisst nicht automatisch, dass er die familienrechtlich geforderten, erhöhten Anstrengungen zur Ausschöpfung seiner Arbeitskapazität unternommen hat. Die Ehefrau hat dies bestritten, weshalb die Vorinstanz nicht mehr allein auf die Angaben des Ehemannes zu seinen Suchbemühungen im Pflegebereich abstellen durfte. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit in diesem Punkt als begrün-