4. Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Sammlung des Prozessstoffes obliegt neben den Parteien auch dem Gericht. Bei Unterhaltsklagen haben die Gerichte auch Nachforschungen zur Einkommenssituation des Pflichtigen zu treffen (DIKE-Komm. ZPO-Baumann, Art. 296 N 3). Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich mit den eigenen Angaben des Ehemannes begnügt, er suche eine neue Stelle im Bereich der Pflege, und hat weder die Vorlage von Belegen für seine Suchbemühungen verlangt noch eine amtliche Erkundigung beim RAV eingeholt.