In der angefochtenen Verfügung vom 04.09.2012 kam der Vorderrichter zum Schluss, dass sich an seiner Einschätzung vom Mai 2012 in der Zwischenzeit nichts geändert hatte. Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf der Unterhaltsberechtigten zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Die Zumutbarkeit und die tatsächliche Erzielbarkeit müssen als Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: