Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Mai 2012 bezog der Ehemann seit 3 Monaten Arbeitslosentaggeld. Indem der Vorderrichter die durchschnittlichen Arbeitslosentaggelder als Einkommen des Ehemannes betrachtete, ging er implizit davon aus, dass dem Ehemann die Erzielung eines höheren Verdienstes weder zumutbar noch effektiv möglich war (vgl. Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 15.05.2012). In der angefochtenen Verfügung vom 04.09.2012 kam der Vorderrichter zum Schluss, dass sich an seiner Einschätzung vom Mai 2012 in der Zwischenzeit nichts geändert hatte.