3. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB können vom Massnahmerichter angeordnete Massnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben. Erforderlich ist eine erhebliche und dauernde Veränderung der Entscheidungsgrundlagen (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO Art. 276 N 8). Im vorliegenden Fall hat der zuständige Massnahmerichter mit Verfügung vom 15.05.2012 die damals massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse festgehalten.