Dass die Vorinstanz die Stellungnahme des Ehemannes vom 30.08.2012 zusammen mit der Verfügung vom 04.09.2012 der Ehefrau zugestellt hat, ohne dass diese vorgängig die Stellungnahme des Ehemannes zur Kenntnis nehmen und - sofern sie dies für notwendig erachtet hätte - unverzüglich replizieren konnte, stellt grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch zu beachten, dass die vom Ehemann in der Eingabe vom 30.08.2012 vorgebrachten Noven zum Bedarf der Ehefrau letztlich gar keinen Einfluss auf die angefochtene Verfügung gehabt haben, weil zufolge einer Mangellage ohnehin nur derjeni-