126 V 130 E. 2b). Dass die Vorinstanz die Stellungnahme des Ehemannes vom 30.08.2012 zusammen mit der Verfügung vom 04.09.2012 der Ehefrau zugestellt hat, ohne dass diese vorgängig die Stellungnahme des Ehemannes zur Kenntnis nehmen und - sofern sie dies für notwendig erachtet hätte - unverzüglich replizieren konnte, stellt grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.