Es genügt für die Wahrung des Rechtsanspruches, wenn das Gericht mit der Entscheidfällung noch kurze Zeit zuwartet, um der Partei die Möglichkeit zu geben, sich nochmals zu äussern (BGer 2C_356/2010 E. 2.1). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, dies unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben.