Der schriftlich begründete Entscheid vom 04.09.2012 wurde der Klägerin am 21.09.2012 zugestellt. Die Berufung ist mit Eingabe vom 28.09.2012 rechtzeitig erklärt worden. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.