ZGB Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten und für die unmündigen Kinder bis zur Mündigkeit als vorsorgliche Massnahmen festgesetzt werden. Der Streitwert beträgt CHF 262'710.00 (Differenz Ehegattenunterhalt CHF 990.00x12x20, zzgl. Differenz Kindesunterhalt CHF 135.00x12x15,5) und übertrifft damit die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich begründete Entscheid vom 04.09.2012 wurde der Klägerin am 21.09.2012 zugestellt.