Es sei ihm daher weder möglich noch zumutbar, einen Zwischenverdienst zu erzielen, welcher ihm ein Zusatzeinkommen von CHF 450.00 zusätzlich zu seinen normalen Taggeldleistungen sichere. Somit müsse am Antrag auf Abweisung der Berufung und den weiteren Begehren der Berufungsantwort festgehalten werden. Erwägungen