eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden. Der Ehemann habe in seiner Stellungnahme vom 30.08.2012 ausgeführt, dass er sich nicht als Schreiner bewerben könne, weil er mangels Berufserfahrung keine Bewerbungschancen habe oder aber mit einer Anstellung nicht ein höheres Einkommen als die derzeitigen Arbeitslosentaggelder erzielen könne. Diese Situation sei beim Ehemann unverändert. Aus diesem Grund könne er auch keine Bewerbungsbemühungen vorweisen. Er sei aber bemüht, in enger Zusammenarbeit mit seiner Sachbearbeiterin beim RAV seine Situation zu verbessern.