Somit liege im vorliegenden Fall kein formeller Fehler vor. Das einzige "Novum" in seiner Stellungnahme vom 30.08.2012 sei die Bemerkung gewesen, die Ehefrau wohne mit ihrem Lebenspartner zusammen. Er habe damit darauf hinweisen wollen, dass sich die Unterdeckung der Ehefrau mit der Annahme des Zusammenlebens und des neu vom Ehemann zahlbaren Unterhaltsbeitrags auf ein Manko von CHF 217.00 pro Monat verringert habe. Diese Bemerkung habe jedoch keinen Einfluss auf die angefochtene Verfügung gehabt. Die Vorinstanz habe auch keine neue Unterhaltsberechnung vorgenommen, sondern einzig auf der Seite des Ehemannes wegen seiner neuen Miete eine Anpassung vorgenommen. Folglich könne nicht