C. Mit Berufungsantwort vom 25.10.2012 beantragte der Ehemann die kostenfällige Abweisung der Berufung. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Zur Begründung führte er aus was folgt: Er habe sich in seiner Stellungnahme vom 30.08.2012 zum Gesuch der Ehefrau vom 18.07.2012 darauf beschränkt, auf die Vorbringen der Ehefrau zu antworten. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs könne jedoch kein Anspruch auf Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens abgeleitet werden. Somit liege im vorliegenden Fall kein formeller Fehler vor.