Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter sei die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, wonach die Ehefrau seit mehreren Monaten mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenlebe und sich ihr Grundbedarf daher verringert habe. Sie wohne nachweislich nicht mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen. Der Ehemann habe sich auch nirgends nachweislich als Schreiner beworben, so dass seitens der Vorinstanz nicht festgestellt werden könne, dass eine Bewerbung als Schreiner aussichtslos sei.