Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Mit Eingabe vom 18.07.2012 habe sie der Vorinstanz beantragt, dem Ehemann ein hypothetisches Bruttoeinkommen von monatlich CHF 5'740.00 anzurechnen und den Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'980.00 pro Monat zu erhöhen. Mit Eingabe vom 30.08.2012 habe der Ehemann zu ihrem Antrag in abweisendem Sinne Stellung genommen. Unmittelbar nach Eingang der Stellungnahme habe die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ausgefertigt, ohne die Stellungnahme vorgängig der Ehefrau zuzustellen. Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz der Ehefrau die Möglichkeit zu einer allfälligen Vernehmlassung verweigert und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.