B. Mit Berufung vom 28.09.2012 beantragte die Ehefrau die Aufhebung der Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 04.09.2012 und die Verpflichtung des Ehemannes, ihr ab 01.10.2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'980.00 zu bezahlen, ev. die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Ehemannes. Ferner sei der Ehefrau für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: