1) und behaftete den Ehemann in Abänderung von Ziff. 2 der Verfügung vom 15.05.2012 bei seiner Bereitschaft, der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens ab September 2012 monatlich und im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 855.00 zu leisten, wovon CHF 615.00 für die Tochter C.____ und CHF 240.00 für die Ehefrau bestimmt waren (Ziff. 2). Die Abweisung des Erhöhungsantrags begründete der Bezirksgerichtspräsident Liestal wie folgt: Zunächst sei festzustellen, dass die Ehefrau seit mehreren Monaten mit ihrem neuen Partner zusammen lebe und sich somit ihr Grundbedarf verringert habe, zumal ihr nur noch die halbe Miete angerechnet werden könne.