Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem Ersatzeinkommen des Ehemannes (Arbeitslosentaggelder) von CHF 3'670.00 netto pro Monat und einem Einkommen der Ehefrau aus einem 50%-Erwerb von CHF 1'875.00 netto zzgl. Kinderzulagen von CHF 200.00. Zufolge Unterdeckung wurde dem Ehemann das Existenzminimum von CHF 2'896.00 belassen. Mit Verfügung vom 04.09.2012 wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal den Antrag der Ehefrau auf Erhöhung des vorsorglichen Unterhaltsbeitrags ab Oktober 2012 auf insgesamt CHF 1'980.00 (CHF 750.00 für die Tochter und CHF 1'230.00 für die Ehefrau) ab (Ziff. 1) und behaftete den Ehemann in Abänderung von Ziff.