für die Dauer des Verfahrens monatlich und im Voraus ab März 2012 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 775.00 zu leisten, wovon CHF 615.00 für die Tochter C.____ und CHF 160.00 für die Ehefrau bestimmt waren (Ziff. 2). Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem Ersatzeinkommen des Ehemannes (Arbeitslosentaggelder) von CHF 3'670.00 netto pro Monat und einem Einkommen der Ehefrau aus einem 50%-Erwerb von CHF 1'875.00 netto zzgl. Kinderzulagen von CHF 200.00. Zufolge Unterdeckung wurde dem Ehemann das Existenzminimum von CHF 2'896.00 belassen.