{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-289_2013-01-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=047c45dc-7c2d-4bf7-9da6-41742f270b0a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "614c6812c2e014e3a9db40dcb899b20e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-289_2013-01-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=82b05bbd-92c7-447a-bff1-42bdb3715545", "Checksum": "9d4c2cc9f8bd7a5b6a0fd2be13078999"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 289", "400 2012 289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:12", "Checksum": "5a7f58f4f87ba7788e6bfdb794a1963d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nIm Mai 2012 bezog der Ehemann seit 3 Monaten Arbeitslosentaggeld. Indem der Vorderrichter\ndie durchschnittlichen Arbeitslosentaggelder als Einkommen des Ehemannes betrachtete, ging\ner implizit davon aus, dass dem Ehemann die Erzielung eines höheren Verdienstes weder zumutbar noch effektiv möglich war (vgl. Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom\n15.05.2012). In der angefochtenen Verfügung vom 04.09.2012 kam der Vorderrichter zum\nSchluss, dass sich an seiner Einschätzung vom Mai 2012 in der Zwischenzeit nichts geändert\nhatte.\nSoweit das tatsächlich erzielte Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den\nausgewiesenen Bedarf der Unterhaltsberechtigten zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Die Zumutbarkeit und die tatsächliche Erzielbarkeit müssen als Voraussetzungen kumulativ erfüllt\nsein: Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen\nangerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen\nzugemutet werden können; vielmehr muss es auch effektiv möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 121 E. 2.3; BGer 5A_513/2012\nE. 4). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Dies gilt vorab in Fällen, in denen wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. Sodann können die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien nicht unbesehen übernommen werden. Namentlich ist die Tatsache, dass der\nUnterhaltspflichtige arbeitslos war und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle fand,\nkein Beweis dafür, dass es ihm tatsächlich nicht möglich ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen\n(BGE 137 III 122 E. 3.1). Das heisst, dass sich die Eltern in beruflicher und unter Umständen\nauch in örtlicher Hinsicht entsprechend ausrichten müssen, um ihre Arbeitskapazität maximal\nauszuschöpfen. Die tatsächliche Erzielbarkeit ist anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit,\nAusbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten etc. zu bestimmen (BGer\n5A_513/2012 E. 4).\nDer Vorderrichter ist in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass die tatsächliche Erzielbarkeit eines Lohnes als Schreiner für den Ehemann zu verneinen ist. Dies ist\nnicht zu beanstanden, hat doch der Ehemann auf seinem ursprünglich erlernten Beruf als\nSchreiner nur temporär gearbeitet, letztmals vor 5 Jahren. Auch wenn es Stelleninserate auf\ndem Arbeitsmarkt für Schreiner ohne Berufserfahrung gibt, so muss es als gerichtsnotorisch\nangesehen werden, dass bei derartigen Stellen ein Bewerber im Alter von 36 Jahren, der seit 5\nJahren nicht mehr auf dem Beruf gearbeitet und auch nicht eine andere handwerkliche Tätigkeit\nausgeübt hat, keine Aussicht auf Anstellung hat, jedenfalls nicht zu einem Gehalt, das über\nCHF 3'670.00 netto pro Monat liegt.\n\n4. Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt\nvon Amtes wegen. Die Sammlung des Prozessstoffes obliegt neben den Parteien auch dem\nGericht. Bei Unterhaltsklagen haben die Gerichte auch Nachforschungen zur Einkommenssituation des Pflichtigen zu treffen (DIKE-Komm. ZPO-Baumann, Art. 296 N 3). Die Vorinstanz hat\nsich diesbezüglich mit den eigenen Angaben des Ehemannes begnügt, er suche eine neue\nStelle im Bereich der Pflege, und hat weder die Vorlage von Belegen für seine Suchbemühungen verlangt noch eine amtliche Erkundigung beim RAV eingeholt. Dass der Ehemann seinen\nVerpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung nachgekommen und deshalb in den\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGenuss ungekürzter Taggelder gekommen ist, heisst nicht automatisch, dass er die familienrechtlich geforderten, erhöhten Anstrengungen zur Ausschöpfung seiner Arbeitskapazität unternommen hat. Die Ehefrau hat dies bestritten, weshalb die Vorinstanz nicht mehr allein auf die\nAngaben des Ehemannes zu seinen Suchbemühungen im Pflegebereich abstellen durfte. Die\nRüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.\nGemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste\nInstanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Im\nvorliegenden Fall wird abzuklären sein, ob der Ehemann im Pflegebereich genügende Anstrengungen bei der Stellensuche, allenfalls auch im Zwischenverdienst, gemacht hat. Sollte dies\nzutreffen, so wird zu entscheiden sein, ob und wie er künftige Suchbemühungen gegenüber der\nEhefrau zu dokumentieren hat. Sollten sich seine Suchbemühungen als nicht hinreichend erweisen, so wäre ihm nach Ablauf einer Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Weiter wären in diesem Fall Feststellungen über die tatsächliche Erzielbarkeit und die\nZumutbarkeit eines höheren Verdienstes zu treffen. Sofern das hypothetische Einkommen im\nVergleich zum Ersatzeinkommen der Arbeitslosenversicherung erheblich höher ausfiele, wären\ndie Voraussetzungen für eine Abänderung der am 15.05.2012 getroffenen Unterhaltsregelung\ngegeben. Da sich im Lauf des Berufungsverfahren noch weitere, relevante Noven ergeben haben (Geburt des Sohnes H.____ am 01.10.2012 durch die Ehefrau), wird die Vorinstanz ohnehin eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge vorzunehmen haben, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt.\n\n"}