{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-289_2013-01-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=047c45dc-7c2d-4bf7-9da6-41742f270b0a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "614c6812c2e014e3a9db40dcb899b20e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-289_2013-01-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=82b05bbd-92c7-447a-bff1-42bdb3715545", "Checksum": "9d4c2cc9f8bd7a5b6a0fd2be13078999"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 289", "400 2012 289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:12", "Checksum": "5a7f58f4f87ba7788e6bfdb794a1963d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\n1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche\nMassnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die\nBerufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren\nmindestens CHF 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Während der Dauer des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB\nUnterhaltsbeiträge für den Ehegatten und für die unmündigen Kinder bis zur Mündigkeit als vorsorgliche Massnahmen festgesetzt werden. Der Streitwert beträgt CHF 262'710.00 (Differenz\nEhegattenunterhalt CHF 990.00x12x20, zzgl. Differenz Kindesunterhalt CHF 135.00x12x15,5)\nund übertrifft damit die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Die Berufung ist gemäss\nArt. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten\nEntscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und\nbegründet einzureichen. Der schriftlich begründete Entscheid vom 04.09.2012 wurde der Klägerin am 21.09.2012 zugestellt. Die Berufung ist mit Eingabe vom 28.09.2012 rechtzeitig erklärt\nworden. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig\nfür die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Der von der Berufungsklägerin als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör findet\nseine Grundlage in Art. 53 ZPO, wonach die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben\n(Abs. 1). Als Teilaspekt gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht einer Partei, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu\näussern, ob diese neue tatsächliche oder rechtliche Elemente enthält oder nicht und ob sie\nkonkret das zu fällende Urteil beeinflussen kann oder nicht. Denn es ist Sache der Parteien und\nnicht des Richters zu entscheiden, ob eine Stellungnahme oder ein neu zu den Akten gegebener Beleg massgebliche Elemente enthält, die eine Stellungnahme erfordern. Dieses Replikrecht gilt für alle gerichtlichen Verfahren. Jede Stellungnahme oder jede neu eingegangene\nEingabe muss daher den Parteien übermittelt werden, damit sie entscheiden können, ob sie\nvon ihrer Befugnis zur Vernehmlassung Gebrauch machen wollen oder nicht (BGE 137 I 195\nE. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.5; 133 I 98 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.2 - 3.3.4). Es genügt für die Wahrung\ndes Rechtsanspruches, wenn das Gericht mit der Entscheidfällung noch kurze Zeit zuwartet,\num der Partei die Möglichkeit zu geben, sich nochmals zu äussern (BGer 2C_356/2010 E. 2.1).\nDie Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids, dies unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben. Praxisgemäss kann eine derartige Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren aber „geheilt\" werden, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wurde,\ndie Rechtsmittelinstanz über freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt, mithin\neine Ermessensüberprüfung möglich ist und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte\nwie vor erster Instanz zustehen (BGE 137 I 195 E. 2.3). Eine Heilung ist allerdings von vornherein ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 126 I 68 E. 2 mit Hinweis; 126 V 130 E. 2b).\nDass die Vorinstanz die Stellungnahme des Ehemannes vom 30.08.2012 zusammen mit der\nVerfügung vom 04.09.2012 der Ehefrau zugestellt hat, ohne dass diese vorgängig die Stellungnahme des Ehemannes zur Kenntnis nehmen und - sofern sie dies für notwendig erachtet hätte\n- unverzüglich replizieren konnte, stellt grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs\ndar. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch zu beachten, dass die vom Ehemann in der Eingabe\nvom 30.08.2012 vorgebrachten Noven zum Bedarf der Ehefrau letztlich gar keinen Einfluss auf\ndie angefochtene Verfügung gehabt haben, weil zufolge einer Mangellage ohnehin nur derjenige Betrag des Einkommens des Ehemannes für den Unterhalt zur Verfügung stand, der den\nBedarf des Ehemannes überstieg. Dies relativiert die Schwere der Gehörsverletzung erheblich.\nSodann hat die Ehefrau sich im Berufungsverfahren einlässlich zu diesen Noven äussern können, womit die Gehörsverletzung geheilt worden ist.\n\n3. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB können vom Massnahmerichter\nangeordnete Massnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen\nVerhältnisse verändert haben. Erforderlich ist eine erhebliche und dauernde Veränderung der\nEntscheidungsgrundlagen (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO Art. 276 N 8). Im\nvorliegenden Fall hat der zuständige Massnahmerichter mit Verfügung vom 15.05.2012 die damals massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse festgehalten. Eine Abänderung der damals\nfestgelegten Unterhaltsbeiträge ist somit nur statthaft, wenn sich die Anfang September 2012\nmassgeblichen Verhältnisse im Vergleich mit den damaligen als erheblich und dauerhaft verändert präsentieren.\n\n"}