{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-289_2013-01-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=047c45dc-7c2d-4bf7-9da6-41742f270b0a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "614c6812c2e014e3a9db40dcb899b20e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-289_2013-01-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=82b05bbd-92c7-447a-bff1-42bdb3715545", "Checksum": "9d4c2cc9f8bd7a5b6a0fd2be13078999"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 289", "400 2012 289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:12", "Checksum": "5a7f58f4f87ba7788e6bfdb794a1963d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEntscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.\nWeiter sei die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, wonach die Ehefrau\nseit mehreren Monaten mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenlebe und sich ihr Grundbedarf daher verringert habe. Sie wohne nachweislich nicht mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen. Der Ehemann habe sich auch nirgends nachweislich als Schreiner beworben, so dass\nseitens der Vorinstanz nicht festgestellt werden könne, dass eine Bewerbung als Schreiner\naussichtslos sei. Dies komme einer unzulässigen, ja geradezu willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung gleich. Dass sich der Ehemann weigere, in der Schreinerbranche eine Stelle zu\nsuchen, lasse nur den Schluss zu, dass er sich weiterhin willentlich der Unterhaltspflicht zu entziehen suche. Somit sei ihm ab 01.10.2012 ein hypothetisches Einkommen als Schreiner gemäss den letzten Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik von monatlich\nCHF 5'740.00 brutto (inkl. 13. Monatslohn) anzurechnen.\n\nC. Mit Berufungsantwort vom 25.10.2012 beantragte der Ehemann die kostenfällige Abweisung der Berufung. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren\nzu bewilligen. Zur Begründung führte er aus was folgt:\nEr habe sich in seiner Stellungnahme vom 30.08.2012 zum Gesuch der Ehefrau vom\n18.07.2012 darauf beschränkt, auf die Vorbringen der Ehefrau zu antworten. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs könne jedoch kein Anspruch auf Durchführung eines doppelten\nSchriftenwechsels betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens abgeleitet werden. Somit liege im vorliegenden Fall kein formeller Fehler vor. Das einzige \"Novum\" in\nseiner Stellungnahme vom 30.08.2012 sei die Bemerkung gewesen, die Ehefrau wohne mit\nihrem Lebenspartner zusammen. Er habe damit darauf hinweisen wollen, dass sich die Unterdeckung der Ehefrau mit der Annahme des Zusammenlebens und des neu vom Ehemann zahlbaren Unterhaltsbeitrags auf ein Manko von CHF 217.00 pro Monat verringert habe. Diese Bemerkung habe jedoch keinen Einfluss auf die angefochtene Verfügung gehabt. Die Vorinstanz\nhabe auch keine neue Unterhaltsberechnung vorgenommen, sondern einzig auf der Seite des\nEhemannes wegen seiner neuen Miete eine Anpassung vorgenommen. Folglich könne nicht\neine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden.\nDer Ehemann habe in seiner Stellungnahme vom 30.08.2012 ausgeführt, dass er sich nicht als\nSchreiner bewerben könne, weil er mangels Berufserfahrung keine Bewerbungschancen habe\noder aber mit einer Anstellung nicht ein höheres Einkommen als die derzeitigen Arbeitslosentaggelder erzielen könne. Diese Situation sei beim Ehemann unverändert. Aus diesem Grund\nkönne er auch keine Bewerbungsbemühungen vorweisen. Er sei aber bemüht, in enger Zusammenarbeit mit seiner Sachbearbeiterin beim RAV seine Situation zu verbessern. Wegen\nseines beruflichen Werdegangs und seiner gesundheitlichen Probleme wegen eines Unfalls\ngestalte sich die Arbeitssuche für ihn als sehr schwierig. Aufgrund seiner persönlichen beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung könne ihm nicht einfach ein hypothetisches Einkommen\nbasierend auf einer statistischen Lohnstrukturerhebung angerechnet werden. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung treffe daher nicht zu.\n\nD. Zur Hauptverhandlung erschienen beide Parteien mit ihren Rechtsbeiständen. Im Rahmen der Parteibefragung sagte der Ehemann, nach der Schreinerlehre und dem Militärdienst\nnur temporär bis 2007 als Schreiner gearbeitet und nie eine Feststelle erhalten zu haben. Die\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngewünschte Ausbildung zum diplomierten Finanzplaner habe er wegen eines Unfalls abbrechen\nmüssen. Die Stelle im Altersheim E.____ habe er verloren, weil die Nachtwachen wegen einer\nGesetzesänderung diplomierte Pfleger sein müssten. Die anschliessende Stelle beim F.____\nhabe er verloren, weil dem Projektleiter fristlos gekündigt worden sei und in der Folge auch seine Stelle gestrichen worden sei. Da er im RAV mangels genügenden Wissens im Schreinerberuf 2008 eine Umschulung gemacht habe, habe er in dieser Branche keine Bewerbungen mehr\ngemacht. Seine RAV-Beraterin habe ihm auch gesagt, in der Schreinerbranche habe er nur\ngeringe Erfolgschancen. Er habe sich auch für Zwischenverdienste beworben, aber es sei bis\njetzt noch nicht dazu gekommen. Er erhalte keine Prämienverbilligung für die Krankenkasse.\nDie Ehefrau bestätigte, die Kinderzulage zu beziehen. Im Monat erhalte sie CHF 85.00 Prämienverbilligung. Sie wohne nicht mit dem Vater ihres zweiten Kindes zusammen, beabsichtige\ndas auch in Zukunft nicht und werde weiterhin von der Sozialhilfe G.____ unterstützt. Über den\nUnterhalt für das zweite Kind würden noch Verhandlungen geführt, wobei der Betrag ca.\nCHF 830.00 pro Monat betragen werde. Die Parteien unterzeichneten eine Vereinbarung mit\nWiderrufsvorbehalt.\n\nE. Mit Eingabe vom 05.12.2012 widerrief der Ehemann die Vereinbarung fristgerecht. Um\neinen um CHF 450.00 höheren Unterhaltsbeitrag bezahlen zu können, müsste er einen Zwischenverdienst von über CHF 2'000.00 erzielen, was mit kleineren Nebenjobs nicht machbar\nsei. Um einen Zwischenverdienst in dieser Höhe erzielen zu können, habe er die gleichen\nSchwierigkeiten, die sich ihm bei der Arbeitssuche grundsätzlich stellten. Es sei ihm daher weder möglich noch zumutbar, einen Zwischenverdienst zu erzielen, welcher ihm ein Zusatzeinkommen von CHF 450.00 zusätzlich zu seinen normalen Taggeldleistungen sichere. Somit\nmüsse am Antrag auf Abweisung der Berufung und den weiteren Begehren der Berufungsantwort festgehalten werden.\n\nErwägungen\n\n"}