{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-289_2013-01-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=047c45dc-7c2d-4bf7-9da6-41742f270b0a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "614c6812c2e014e3a9db40dcb899b20e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-289_2013-01-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=82b05bbd-92c7-447a-bff1-42bdb3715545", "Checksum": "9d4c2cc9f8bd7a5b6a0fd2be13078999"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 289", "400 2012 289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:12", "Checksum": "5a7f58f4f87ba7788e6bfdb794a1963d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.01.2013 400 12 289 (400 2012 289)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 8. Januar 2013 (400 12 289)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch (ZGB)\n\nVorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, hypothetisches Einkommen\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375,\n4410 Liestal,\nKlägerin und Berufungsklägerin\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, Kasernenstrasse\n22a, Postfach 569, 4410 Liestal,\nBeklagter und Berufungsbeklagter\n\nGegenstand Vorsorgliche Massnahmen\nBerufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal\nvom 4. September 2012\n\nA. Im Rahmen des vor dem Bezirksgericht Liestal hängigen Scheidungsverfahrens\nNr. A 120 12 45 wurde der Ehemann mit Verfügung vom 15.05.2012 verpflichtet, der Ehefrau\nfür die Dauer des Verfahrens monatlich und im Voraus ab März 2012 einen Unterhaltsbeitrag\nvon CHF 775.00 zu leisten, wovon CHF 615.00 für die Tochter C.____ und CHF 160.00 für die\nEhefrau bestimmt waren (Ziff. 2). Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem Ersatzeinkommen\ndes Ehemannes (Arbeitslosentaggelder) von CHF 3'670.00 netto pro Monat und einem Einkommen der Ehefrau aus einem 50%-Erwerb von CHF 1'875.00 netto zzgl. Kinderzulagen von\nCHF 200.00. Zufolge Unterdeckung wurde dem Ehemann das Existenzminimum von\nCHF 2'896.00 belassen.\nMit Verfügung vom 04.09.2012 wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal den Antrag der Ehefrau auf Erhöhung des vorsorglichen Unterhaltsbeitrags ab Oktober 2012 auf insgesamt\nCHF 1'980.00 (CHF 750.00 für die Tochter und CHF 1'230.00 für die Ehefrau) ab (Ziff. 1) und\nbehaftete den Ehemann in Abänderung von Ziff. 2 der Verfügung vom 15.05.2012 bei seiner\nBereitschaft, der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens ab September 2012 monatlich und im\nVoraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 855.00 zu leisten, wovon CHF 615.00 für die Tochter\nC.____ und CHF 240.00 für die Ehefrau bestimmt waren (Ziff. 2). Die Abweisung des Erhöhungsantrags begründete der Bezirksgerichtspräsident Liestal wie folgt: Zunächst sei festzustellen, dass die Ehefrau seit mehreren Monaten mit ihrem neuen Partner zusammen lebe und sich\nsomit ihr Grundbedarf verringert habe, zumal ihr nur noch die halbe Miete angerechnet werden\nkönne. Ferner werde aus den vom Ehemann eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass er während der bisherigen Dauer der Ehe einen durchschnittlichen Monatsnettolohn von CHF 3'200.00\nerwirtschaftet habe. Dass sich sein monatliches Arbeitslosentaggeld dennoch auf ca.\nCHF 3'670.00 netto belaufe, habe er dem Umstand zu verdanken, dass er zuletzt gar zwei verschiedene Jobs gleichzeitig erfüllt habe. Obwohl er einen Berufsabschluss als Schreiner aufweise, habe er auf diesem Beruf nur in temporären Kurzeinsätzen gearbeitet. Aufgrund seiner\nfehlenden Berufserfahrung erschienen aktuelle Bewerbungen als Schreiner eher aussichtslos.\nÜberdies habe er den Pflegehelferkurs des D.____ absolviert und sei in der Folge auch in diesem Bereich tätig geworden. Der Ehemann suche nach seinen Angaben in diesem Sektor nun\nauch nach einer neuen Stelle. Jedoch mache eine Bewerbung nur dort Sinn, wo er ein höheres\nEinkommen als das aktuelle Arbeitslosentaggeld erzielen könne. Folglich könne ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.\n\nB. Mit Berufung vom 28.09.2012 beantragte die Ehefrau die Aufhebung der Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 04.09.2012 und die Verpflichtung des Ehemannes, ihr ab 01.10.2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'980.00 zu bezahlen,\nev. die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, unter o/e-Kostenfolge zulasten des\nEhemannes. Ferner sei der Ehefrau für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege\nzu bewilligen. Zur Begründung führte sie Folgendes aus:\nMit Eingabe vom 18.07.2012 habe sie der Vorinstanz beantragt, dem Ehemann ein hypothetisches Bruttoeinkommen von monatlich CHF 5'740.00 anzurechnen und den Unterhaltsbeitrag\nauf CHF 1'980.00 pro Monat zu erhöhen. Mit Eingabe vom 30.08.2012 habe der Ehemann zu\nihrem Antrag in abweisendem Sinne Stellung genommen. Unmittelbar nach Eingang der Stellungnahme habe die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ausgefertigt, ohne die Stellungnahme vorgängig der Ehefrau zuzustellen. Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz der\nEhefrau die Möglichkeit zu einer allfälligen Vernehmlassung verweigert und damit den Anspruch\nauf rechtliches Gehör verletzt. Dies stelle einen formellen Fehler dar, weshalb der angefochtene\n\n"}