Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Die vorgelegte Honorarnote vom 15. Oktober 2012 scheint dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vor dem Hintergrund der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 2'252.50 zuzüglich Auslagen von CHF 153.60 und 8 % MWST von CHF 192.50 zu bezahlen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist nichts zu regeln, da die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen des Endentscheids beurteilen wird. Demnach wird erkannt: