a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1'400.00 festgelegt und sind von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Mit dieser Gebühr wird angemessen berücksichtigt, dass nur eine prozessleitende Verfügung angefochten wurde und damit letztlich ein Teilaspekt der Hauptsache zu beurteilen war. Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde.