Der Vertreter der Beklagten habe den Vertreter der Gegenpartei als „süffisanten Besserwisser" betitelt und werfe dem Ehemann vor, einen manipulierten Geschäftsabschluss eingereicht zu haben, was - ohne jegliche handfesten Indizien - unter standesrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sei. Das angerufene Gericht sieht davon ab, eine entsprechende Anzeige bei der Anwaltsaufsichtskommission zu erstatten, da sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in diesem Zu-