6. In den Vorbemerkungen der Berufungsantwort lässt der Kläger ausführen, das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, habe zu prüfen, ob nicht von Amtes wegen eine Anzeige an die Aufsichtskommission vorzunehmen sei. Der Vertreter der Beklagten habe den Vertreter der Gegenpartei als „süffisanten Besserwisser" betitelt und werfe dem Ehemann vor, einen manipulierten Geschäftsabschluss eingereicht zu haben, was - ohne jegliche handfesten Indizien - unter standesrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sei.