ZPO droht oder nicht, liegt allemal im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 319 N 13). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil kann zwar gemäss herrschender Lehre nicht nur rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur sein. Er muss aber erheblich sein, und das Eintreten auf die Beschwerde ist nicht zuletzt unter dem Aspekt der Interessen des Beschwerdeführers abzuwägen gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 319 N 39 ff., FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.