Sie kritisiert vorab, der Vorderrichter habe seinen Entscheid nicht hinreichend begründet und widersprüchlich argumentiert. Ferner sei dieser seiner Pflicht zur vollständigen Sachverhaltserfassung nicht nachgekommen. Ihr ergänzendes Ersuchen vom 12. August 2012 sei substanziert und fachlich eindeutig nachvollziehbar gewesen, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die erste Instanz sich ausschliesslich von den unsachlichen und pauschalen Behauptungen des Klägers habe leiten lassen. Die Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich in einer unzulässigen Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. der Vorinstanz und genügen der verlangten Rügeobliegenheit