ZPO mit Beschwerde anfechtbar, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Ziff. 1), oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). In casu liegt keine Anordnung der Erstinstanz vor, für welche das Gesetz die Beschwerde ausdrücklich zulässt (vgl. dazu die Aufzählung bei BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, N 23 ff. zu Art. 319 ZPO). Die Beschwerde ist daher vorliegend nur zulässig, wenn der Beklagten infolge des angefochtenen Entscheids ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.