5.1 Soweit das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hievor zum Schluss gelangt, dass in Gestalt der Verfügung vom 7. September 2012 lediglich eine prozessleitende Verfügung vorliegt, welche nicht der Berufung unterliegen kann, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Ehefrau das Rechtsmittel der Beschwerde offen steht. Prozessleitende Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b ZPO mit Beschwerde anfechtbar, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Ziff. 1), oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff.