Dieser Entscheid wird denn auch der Berufung zugänglich sein. Allein das Gesuch der Beklagten vom 21. August 2012 und die Verfügung vom 7. September 2012 dienen der blossen Vorbereitung eines künftigen Massnahmeentscheides. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, vermag in Ziff. 2 der Verfügung keine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu erkennen. Im Kontext des Hauptverfahrens kommt der Verfügung vom 7. September 2012 vielmehr bloss prozessleitenden Charakter zu. Im Ergebnis lässt sich die angefochtene Verfügung jedenfalls nicht als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 137 aZGB qualifizieren, welche dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich ist.