Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht verzüglich zu edieren. Aus der Prozessgeschichte erhellt, dass der Entscheid über die beantragte Aufhebung der Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau noch nicht entschieden ist. Der anstehende Entscheid über die in der Klagebegründung vom 5. Juni 2012 beantragte sog. Verfahrensmassnahme, die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau sei aufzuheben (Ziff. 6 der Rechtsbegehren), wird zweifellos als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 137 aZGB zu gelten haben. Dieser Entscheid wird denn auch der Berufung zugänglich sein.