Mit Vernehmlassung vom 21. August 2012 beanstandete die Ehefrau die vom Ehemann eingereichten Dokumente und liess beantragen, es sei bezüglich des Begehrens um Abänderung des Unterhaltsbeitrages ein separates Verfahren zu eröffnen. Der Kläger sei ausserdem ein weiteres Mal anzuhalten und zu verpflichten, weitere Dokumente un-