Der Kläger sei vorerst anzuhalten, diverse Dokumente zu edieren. Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim den Ehemann sodann diverse Unterlagen einzureichen. Die anschliessend vom Ehemann vorgelegten Belege wurden der Ehefrau mit Verfügung vom 8. August 2012 wiederum zur Stellungnahme zum Unterhaltsabänderungsbegehren unterbreitet. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2012 beanstandete die Ehefrau die vom Ehemann eingereichten Dokumente und liess beantragen, es sei bezüglich des Begehrens um Abänderung des Unterhaltsbeitrages ein separates Verfahren zu eröffnen.