4.2 Aus den vom Bezirksgericht Arlesheim beigezogenen Akten lässt sich ersehen, dass der Ehemann mit der Klagebegründung vom 5. Juni 2012 unter anderem beantragte, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau aufzuheben sei (Ziff. 6 der Rechtsbegehren). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 wurde der Ehefrau Frist zur Klagantwort angesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Unterhaltsabänderungsbegehren eingeräumt. Die Ehefrau entgegnete in der Stellungnahme vom 9. Juli 2012, dass in den Akten Grundlagen, an welchen die Leistungsfähigkeit des Klägers zu messen sei, fehlen würden. Der Kläger sei vorerst anzuhalten, diverse Dokumente zu edieren.