Das Gericht hat dazu die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie bezwecken die Schaffung einer vorläufigen Friedensordnung und den vorläufigen Rechtsschutz des schutzbedürftigen Ehegatten sowie allfälliger Kinder für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Sinngemäss gelangen die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft zur Anwendung. Ihrem Zweck entsprechend müssen vorsorgliche Massnahmen in einem raschen Verfahren und ohne abschliessende Beurteilung der Rechtslage erlassen werden können (vgl. PraxKomm/LEUENBERGER, Art. 137 ZGB N 1 ff.).