Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Sache nach wie vor Art. 137 aZGB zur Anwendung gelangt, denn das Rechtsmittelverfahren darf bei der Überprüfung eines Entscheides nicht von einer anderen in der Sache anwendbaren Rechtsgrundlage ausgehen als die Vorinstanz. Ein Scheidungsverfahren kann sich über längere Zeit hinziehen, während welcher die Kinderbelange (Obhut und Unterhalt), das Benützungsrecht für die eheliche Wohnung und den Hausrat sowie Unterhaltsbeiträge zwischen den Ehegatten zu regeln sind. Das Gericht hat dazu die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.