4.1 Während der Dauer des Scheidungsverfahrens hat das Gericht die Möglichkeit, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, damit die durch das Anhängigmachung der Scheidung geänderten Verhältnisse geregelt werden können. Das vorliegende Verfahren weist die Besonderheit auf, dass Art. 137 aZGB, der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens für die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens anzuwenden ist, per 1. Januar 2011 aufgehoben bzw. durch Art. 276 der Schweizerischen ZPO ersetzt wurde. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Sache nach wie vor Art.