Den häufigsten Fall eines solchen Zwischenentscheids stellt die Abweisung der Unzuständigkeitseinrede dar (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 308 ZPO). Nach dem Vorstehenden bleibt zu prüfen, ob die Verfügung vom 7. September 2012 eine vorsorgliche Massnahme darstellt und somit gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mittels Berufung anfechtbar ist.