Der Begriff des Zwischenentscheides ergibt sich aus Art. 237 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht einen Zwischenentscheid treffen kann, wenn durch abweichende Beurteilung im Rechtsmittelverfahren sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Es handelt sich also um Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz bei gegenteiliger Auffassung grundsätzlich unmittelbar zur Abweisung des Rechtsbegehrens führt.