3.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kann der Ansicht der Beklagten nicht folgen. Nach den vorstehenden Definitionen steht ausser Frage, dass eine Berufung gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO nicht denkbar ist, zumal weder ein End- noch ein Zwischenentscheid vorliegt. Während die Annahme, es könnte sich bei der Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 7. September 2012 um einen Endentscheid handeln, selbstredend bereits rein grammatikalisch ausgeschlossen ist, hat dies gleichermassen auch gegen die Annahme, es liege ein Zwischenentscheid vor, zu gelten. Der Begriff des Zwischenentscheides ergibt sich aus Art.