Sollte das Kantonsgericht die Auffassung vertreten, das Ersuchen vom 9. Juli 2012 sei vermögensrechtlicher Art, weil es insbesondere in der Hauptsache güterrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Ansprüchen der Beklagten diene, somit die geldwerten Interessen die ideellen überwögen, dann wäre - nach Ansicht der Beklagten - der massgebliche Streitwert nach Massgabe des Hauptverfahrens zu bestimmen. In dieser Hinsicht würden sich unterhaltsrechtliche und güterrechtliche Ansprüche in voraussichtlich streitwertrechtlich relevanter Höhe stellen, insbesondere wie folgt: Unterhalt für die Beklagte mindestens in Höhe von CHF 3'000.00 und während mindestens noch 24 Monaten; Bewertung /