Sie hält dafür, strittig sei in dieser Berufung eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Sollte das Kantonsgericht die Auffassung vertreten, das Ersuchen vom 9. Juli 2012 sei vermögensrechtlicher Art, weil es insbesondere in der Hauptsache güterrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Ansprüchen der Beklagten diene, somit die geldwerten Interessen die ideellen überwögen, dann wäre - nach Ansicht der Beklagten - der massgebliche Streitwert nach Massgabe des Hauptverfahrens zu bestimmen.