3.2 Die Beklagte hat gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 7. September 2012 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, angemeldet. Sie hält dafür, strittig sei in dieser Berufung eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit gemäss Art. 308 Abs. 1 lit.