ZPO ebenfalls mittels Berufung anfechtbar. Die Berufungsfähigkeit stützt sich wohl auf die erhebliche Tragweite von vorsorglichen Massnahmen ab, ungeachtet der Kritik aus der Lehre, dass das Berufungsverfahren mit der umfassenden Kognition der Berufungsinstanz für die Überprüfung der auf blosses Glaubhaftmachen und möglichst rasch erlassenen vorsorglichen Massnahmen kaum geeignet sei (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2008, § 26 Rz. 11).