Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann sich dabei um einen Sach- oder Nichteintretensentscheid handeln. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sieht ferner vor, dass Zwischenentscheide in der Sache der ersten kantonalen Instanz mit der Berufung anfechtbar sind. Mit einem Zwischenentscheid werden ein oder mehrere Streitpunkte durch Sach- oder Prozessentscheid erledigt, ohne dass der ganze Prozess zu Ende geht. Schliesslich sind vorsorgliche Massnahmen der ersten kantonalen Instanz gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO ebenfalls mittels Berufung anfechtbar.