3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind Endentscheide der ersten kantonalen Instanz mittels Berufung anfechtbar. Ein Endentscheid schliesst das Verfahren vor der befassten Instanz in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren ganz oder zumindest teilweise ab. Es