Fraglich ist mithin, ob gegen die besagte Verfügung ein Rechtsmittel an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergriffen werden kann. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen (REETZ, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Vorbemerkungen zu Art. 308 ff., N 50), doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2011, Art. 60 N 1).